Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt somit nicht jede, sondern nur die arglistige Täuschung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen, den Irrtum somit durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können (BGE 100 IV 274; 99 IV 78), ist strafrechtlich nicht geschützt.