b) In der Beschwerde führt der Verein X. aus, dass die Begründung der Staatsanwaltschaft, es handle sich um eine Nichterfüllung eines Vertrages und es liege keine arglistige Täuschung seitens der Beschwerdegegner vor, willkürlich sei. Die Kürzung des Werbespots ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber und ohne dessen Einverständnis sowie die Rechnungsstellung der 45 Sekunden des Original- anstelle der 34 Sekunden des verkürzten Spots seien auf eine rechtswidrige Bereicherung und auf deren Verschleierung gerichtet gewesen. 4