2. a) Gemäss Art. 81 StPO wird durch eine Mitteilung an den Verzeiger mit kurzer Begründung die Durchführung einer Untersuchung abgelehnt, wenn sich eine Strafanzeige zum vornherein als offenbar grundlos erweist. Die Ablehnung ist demnach gerechtfertigt, wenn zum voraus feststeht, dass wegen tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt vorliegt, es an wesentlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt oder eine geltend gemachte Tat zwar unter Strafe gestellt ist, es aber offensichtlich an einem hinreichenden Verdacht fehlt (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S.160).