Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. November 2002, womit die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen versuchtem gewerbsmässigen Betrug abgelehnt wurde. Die Beschwerdelegitimation ist gegeben, ist doch der Verein X. durch die angefochtene Verfügung im geforderten Ausmasse betroffen. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 139 Abs. 2 StPO, 20 VVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.