C. Mit Beschwerde vom 16. November 2002 an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden stellt der Verein X. den Antrag, die Ablehnungsverfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung durchzuführen. G. und L. (sinngemäss) sowie die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :