B. Mit Verfügung vom 12. November 2002, mitgeteilt am 14. November 2002, lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Es wurden keine Kosten erhoben. Zur Begründung wurde angeführt, weder den angezeigten Personen noch weiteren Verantwortlichen von R. könne in der Kürzung des Originalspots und in der unkorrekten Rechnungsstellung eine arglistige Täuschung vorgeworfen werden. Das objektive Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung liege somit nicht vor, weshalb der Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB nicht erfüllt sei.