A. Am 23. Oktober 2002 reichte K. für den Verein X. beim Untersuchungsrichteramt Chur gegen G., L. sowie weitere unbekannte Verantwortliche von R. Strafanzeige wegen versuchten gewerbsmässigen Betrugs ein. Er machte geltend, R. sei vom Verein X. beauftragt worden am 25. September 2002 einen Werbespot auszustrahlen, dessen Dauer 45 Sekunden betragen habe. Die beiden angezeigten Personen und allenfalls weitere Verantwortliche hätten die Pausen zwischen den gesprochenen Sätzen gekürzt, ohne darüber eine Absprache mit dem Auftraggeber zu treffen. Mit der Kürzung auf 34 Sekunden sei der Originalspot verschlechtert worden.