{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-65_2003-01-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_65_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769a31720a0a3684c1695288a59d9856e17554fe0d57ab2ad9141679d64ede22c1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769a31720a0a3684c1695288a59d9856e17554fe0d57ab2ad9141679d64ede22c1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_65", "Checksum": "9e9bbb4ba73e851580d874e142ec3491"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 20.01.2003 BK 2002 65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 20.01.2003 BK 2002 65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter gewerbsmässiger Betrug | StA Ablehnungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:35:34", "Checksum": "227e7a2d0b10c2d1e909f29af9081d8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 20.01.2003 BK 2002 65\nRegeste:\nversuchter gewerbsmässiger Betrug | StA Ablehnungsverfügung\n\n c) Der Tatbestand des Betruges wird in Art. 146 StGB wie folgt umschrieben: „Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern,\njemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem\nVerhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen\nschädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.“\n\nFür die Erfüllung des Tatbestandes genügt somit nicht jede, sondern nur\ndie arglistige Täuschung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit\nselbst hätte schützen, den Irrtum somit durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht\nhätte vermeiden können (BGE 100 IV 274; 99 IV 78), ist strafrechtlich nicht geschützt. Arglist ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn\nder Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet\n(BGE 119 IV 28), wenn er sich besonderer beziehungsweise täuschender Machenschaften bedient (122 IV 205), wenn die Angaben des Täters nicht oder nur\nmit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit überprüft werden können (119 IV 29),\nwenn der Täter den Geschädigten absichtlich von der Überprüfung seiner Angaben abhält (99 IV 85), wenn dem Getäuschten eine Überprüfung der Angaben\nnicht zumutbar ist (106 IV 362) und wenn der Täter aus bestimmten Gründen\nvoraussieht, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absehen werde (118 IV\n38).\n\nWie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Ablehnungsverfügung\nzu Recht ausführte, kann im konkreten Falle eine Täuschung einzig darin gesehen werden, dass bei der Rechnungsstellung die Kürzung des Werbespots nicht\nberücksichtigt wurde. In der Rechnung wurden somit falsche Angaben gemacht. Konnten diese nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit\nüberprüft werden, ist Arglist anzunehmen. War das nicht der Fall, scheidet Arglist\naus. Die dem Beschwerdeführer zugestellte Rechnung trägt das Datum vom 25.\nSeptember 2002. Am gleichen Tage wurde der Werbespot ausgestrahlt. Am 27.\nSeptember 2002 fand in den Räumlichkeiten von R. im Beisein von K. die Aufzeichnung einer Diskussionssendung (Y.) statt. Um das zu behandelnde Diskussionsthema zu verdeutlichen, wurde ihm der Werbespot vorgespielt. Dabei entdeckte er dessen Kürzung, wie er in der Beschwerde geltend macht. Allein schon\ndie Tatsache, dass der Werbespot in der Diskussionssendung nochmals ausgestrahlt wurde und K. dadurch die zwei Tage zuvor gesendete Kürzung selbst feststellen konnte, zeigt, dass ihn die zuständigen Personen von R. weder hinsichtlich der verkürzten Version des Werbespots noch der Rechnungsstellung täu-\n5\n\nschen wollten. Andernfalls wäre es ihnen ein leichtes gewesen, dafür besorgt zu\nsein, dass der Werbespot in der Diskussionssendung überhaupt nicht oder dann\nin der Originalversion vorgespielt wird. Die von den Beschwerdegegnern angeführten Gründe, die sie zur Kürzung des Originalspots veranlassten, sind demnach durchaus glaubwürdig. Indem der Beschwerdeführer in der Diskussionssendung die verkürzte Version des Werbespots ohne Weiteres feststellen\nkonnte, war es ihm gestützt darauf auch ohne besondere Mühe möglich, die ihm\nzwei Tage zuvor zugestellte Rechnung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Den\nBeschwerdegegnern und allenfalls weiteren Verantwortlichen von R. lässt sich\ndaher schon aus diesen Gründen kein arglistiges Verhalten zur Last legen. Im\nübrigen kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dass der Auftraggeber über die Kürzung des Werbespots nicht informiert wurde und ihm trotzdem eine Rechnung über die Originaldauer gestellt wurde, mag zivilrechtlich von Bedeutung sein. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass sich nicht jedes zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten, wie\netwa ein Verstoss gegen Treu und Glauben im Geschäftsverkehr, zugleich auch\nals arglistiges Verhalten im strafrechtlichen Sinn qualifizieren lässt.\n\nIst ein arglistiges Verhalten vorliegend zu verneinen, entfällt damit auch\nder Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB. Bei dieser Sachlage ist\ndie beantragte Einvernahme der gesamten Belegschaft von R. zu verwerfen.\nFehlt es an einem objektiven Tatbestandsmerkmal, ist es irrelevant, ob die Kürzung des Werbespots aufgrund eines einzelnen oder eines allgemeinen Auftrages geschah. Reicht der geschilderte Sachverhalt für den Nachweis, es liege eine\nstrafbare Handlung vor, nicht aus, ist eine Strafuntersuchung zu Recht nicht eröffnet worden. Die angefochtene Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft\nGraubünden erweist sich mithin weder rechtswidrig noch unangemessen; sie erscheint vielmehr als durchaus begründet. Die dagegen eingereichte Beschwerde\nist demzufolge als unbegründet abzuweisen.\n\n3. Die Abweisung der Beschwerde hat zur Folge, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 160 Abs. 1\nStPO).\n6\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des\nBeschwerdeführers.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Der Aktuar\n"}