{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-65_2003-01-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_65_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769a31720a0a3684c1695288a59d9856e17554fe0d57ab2ad9141679d64ede22c1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769a31720a0a3684c1695288a59d9856e17554fe0d57ab2ad9141679d64ede22c1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_65", "Checksum": "9e9bbb4ba73e851580d874e142ec3491"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 20.01.2003 BK 2002 65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 20.01.2003 BK 2002 65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 02 65\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Jegen und Schäfer, Aktuar Crameri.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes V e r e i n X . , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. K.,\n\ngegen\n\ndie Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. November 2002, mitgeteilt am 14. November 2002, in Sachen des Beschwerdeführers\ngegen G. und L., Beschwerdegegner,\n\nbetreffend versuchter gewerbsmässiger Betrug,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am 23. Oktober 2002 reichte K. für den Verein X. beim Untersuchungsrichteramt Chur gegen G., L. sowie weitere unbekannte Verantwortliche von R.\nStrafanzeige wegen versuchten gewerbsmässigen Betrugs ein. Er machte geltend, R. sei vom Verein X. beauftragt worden am 25. September 2002 einen Werbespot auszustrahlen, dessen Dauer 45 Sekunden betragen habe. Die beiden\nangezeigten Personen und allenfalls weitere Verantwortliche hätten die Pausen\nzwischen den gesprochenen Sätzen gekürzt, ohne darüber eine Absprache mit\ndem Auftraggeber zu treffen. Mit der Kürzung auf 34 Sekunden sei der Originalspot verschlechtert worden. Dem Auftraggeber seien aber die 45 Sekunden des\nOriginalspots in Rechnung gestellt worden. Der Deliktsbetrag belaufe sich auf Fr.\n2'392.--. Dies sei die Differenz zwischen der Sendezeit von 45 Sekunden und 34\nSekunden.\n\nB. Mit Verfügung vom 12. November 2002, mitgeteilt am 14. November\n2002, lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Es wurden keine Kosten erhoben. Zur Begründung wurde angeführt,\nweder den angezeigten Personen noch weiteren Verantwortlichen von R. könne\nin der Kürzung des Originalspots und in der unkorrekten Rechnungsstellung eine\narglistige Täuschung vorgeworfen werden. Das objektive Tatbestandsmerkmal\nder arglistigen Täuschung liege somit nicht vor, weshalb der Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB nicht erfüllt sei.\n\nC. Mit Beschwerde vom 16. November 2002 an die Beschwerdekammer\ndes Kantonsgerichtes von Graubünden stellt der Verein X. den Antrag, die Ablehnungsverfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine\nStrafuntersuchung durchzuführen.\n\nG. und L. (sinngemäss) sowie die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragen die Abweisung der Beschwerde.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen des Staatsanwaltes\nbei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden.\nZur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid\nberührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung\ngeltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Ta-\n3\n\ngen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat,\nschriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen und\nsoweit der Beschwerdeführer über Beweismittel verfügt, sind diese beizulegen\n(Art. 20 VVG).\n\nNach der Praxis der Beschwerdekammer ist durch einen Entscheid\nberührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders nahen Beziehung steht,\nalso vor allem jener, der am Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid führte,\nbeteiligt war (PKG 1993 Nr. 41, 1988 Nr. 54, 1975 Nr. 60), und als schutzwürdiges Interesse gilt ein rechtliches Interesse, das heisst, die Beeinträchtigung der\nwirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung des Beschwerdeführers (PKG\n1993 Nr. 41, 1988 Nr. 54, 1975 Nr. 60).\n\nDie Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft\nGraubünden vom 12. November 2002, womit die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen versuchtem gewerbsmässigen Betrug abgelehnt wurde. Die Beschwerdelegitimation ist gegeben, ist doch der Verein X. durch die angefochtene\nVerfügung im geforderten Ausmasse betroffen. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 139 Abs. 2 StPO, 20 VVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.\n\n2. a) Gemäss Art. 81 StPO wird durch eine Mitteilung an den Verzeiger mit\nkurzer Begründung die Durchführung einer Untersuchung abgelehnt, wenn sich\neine Strafanzeige zum vornherein als offenbar grundlos erweist. Die Ablehnung\nist demnach gerechtfertigt, wenn zum voraus feststeht, dass wegen tatsächlicher\noder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt vorliegt, es an wesentlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt oder eine geltend gemachte Tat zwar unter Strafe gestellt ist, es aber offensichtlich an einem hinreichenden Verdacht fehlt\n(Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2.\nAufl., Chur 1996, S.160).\n\nb) In der Beschwerde führt der Verein X. aus, dass die Begründung der\nStaatsanwaltschaft, es handle sich um eine Nichterfüllung eines Vertrages und\nes liege keine arglistige Täuschung seitens der Beschwerdegegner vor, willkürlich sei. Die Kürzung des Werbespots ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber\nund ohne dessen Einverständnis sowie die Rechnungsstellung der 45 Sekunden\ndes Original- anstelle der 34 Sekunden des verkürzten Spots seien auf eine\nrechtswidrige Bereicherung und auf deren Verschleierung gerichtet gewesen.\n4\n\n"}