1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben, soweit sie die ausseramtliche Entschädigung betrifft. 2. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagten ausseramtlich mit Fr. 3'027.85 zu entschädigen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc