durch die Beschwerdeführer beantragten von Fr. 4'314.75, nämlich Fr. 2'814.75. Durchgedrungen sind die Beschwerdeführer mit Fr. 1'527.85 (Fr. 3'027.85 - Fr. 1'500.--), was 54.28% des Streitwertes bedeutet. Die Kosten sind nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen. So sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte den Beschwerdeführern und zur andern Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer :