11.67 Stunden à Fr. 200.--, mithin Fr. 2'334.-- zuzüglich Interessenswertzuschlag von Fr. 300.-- und Barauslagen von Fr. 180, was ein Subtotal von Fr. 2'814.-- ergibt. Die darauf entfallende Mehrwertsteuer von 7.6% beträgt Fr. 213.85. Insgesamt sind die Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 3'027.85 zu entschädigen. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, soweit sie die ausseramtliche Entschädigung betrifft. 4. Strittig war im Beschwerdeverfahren die Differenz zwischen dem durch den Kreispräsidenten X. zugesprochenen Honorar von Fr. 1'500.-- und dem 7