Zusammenfassend unterliegt der verrechnete Zeitaufwand von 17.65 Stunden einer Kürzung von 5.98 Stunden. Zu entschädigen ist ein objektiv angemessener Zeitaufwand von 11.67 Stunden. Dieser Aufwand trägt dem einfachen Sachverhalt und der einfachen Rechtssache sowie der Persönlichkeit der Klienten ausreichend Rechnung. Damit ist folgende Entschädigung auszurichten: 11.67 Stunden à Fr. 200.--, mithin Fr. 2'334.-- zuzüglich Interessenswertzuschlag von Fr. 300.-- und Barauslagen von Fr. 180, was ein Subtotal von Fr. 2'814.-- ergibt.