Unerlässlich war entsprechend einzig, dass die Beschwerdeführer zum vorgehaltenen Sachverhalt Stellung bezogen. War die Motivation für die Erhebung der Strafklage nicht Prozessthema und liessen die Beschwerdeführer dazu gleichwohl ausführlich Stellung nehmen, sind die diesbezüglichen Aufwendungen nicht entschädigungspflichtig. Zu entschädigen sind die notwendigen Aufwendungen. Für eine sachbezogene Stellungnahme und die dazugehörigen Rechtsabklärungen in vorgelegener Sache erscheint ein anwaltlicher Zeitaufwand von höchstens 3 Stunden als angemessen.