die Klage konzentrierte sich auf zwei Vorfälle, welche sich am 7. April 2001 und am 4. Mai 2001 ereignet haben sollen. Es stellten sich im vorinstanzlichen Verfahren einzig die Fragen, ob sich die vorgehaltenen Sachverhalte zugetragen haben respektive ob sie bewiesen sind, und bejahendenfalls, ob sie als ein strafbares Delikt gegen die Ehre im Sinne von Art. 173 bis 177 StGB zu qualifizieren sind. Unerlässlich war entsprechend einzig, dass die Beschwerdeführer zum vorgehaltenen Sachverhalt Stellung bezogen.