Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer war es keineswegs erforderlich, die Motive für die Strafklage auszuleuchten. Aus welchen Gründen sich ein Strafkläger zur Erhebung einer (berechtigten oder unberechtigten) Ehrverletzungsklage entschliesst, ist ohne Belang, sofern die Motivation vom Strafkläger nicht zum Prozessgegenstand erhoben wird. Dies war vorliegend nicht der Fall; die Klage konzentrierte sich auf zwei Vorfälle, welche sich am 7. April 2001 und am 4. Mai 2001 ereignet haben sollen.