Eine Stellungnahme, welche sich auf die Vorhalte der Strafklägerin bezogen hätte, nämlich auf die ehrverletzenden Äusserungen an einem bestimmten Tag, hätte innert kürzerer Zeit ausgearbeitet werden können. In der Tat umfasst die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Stellungnahme total 12 Seiten, davon sind 7 Seiten der materiellen Begründung gewidmet, wobei davon lediglich 4 Seiten konkret zu den in der Klage angeführten zwei Vorfällen Bezug nehmen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer war es keineswegs erforderlich, die Motive für die Strafklage auszuleuchten.