b) Der Kreispräsident X. kürzte die ausseramtliche Entschädigung, weil er der Ansicht war, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in der Stellungnahme ausführlich auf nicht prozessrelevante Sachverhalte eingegangen sei. Eine Stellungnahme, welche sich auf die Vorhalte der Strafklägerin bezogen hätte, nämlich auf die ehrverletzenden Äusserungen an einem bestimmten Tag, hätte innert kürzerer Zeit ausgearbeitet werden können.