sind damit wohl kaum alle für die Wahrung der Interessen der Beschwerdeführer unabdingbar gewesen. Die für die rechtlichen Abklärungen und die gehörige Interessensvertretung notwendigen Informationen hätten mit weit weniger Aufwand beschafft werden können. Das Gericht erachtet angesichts der klaren und einfachen Sache für die für die Beschaffung der Informationen notwendigen Besprechungen und Telefonate einen Zeitaufwand von 3 Stunden für angemessen. Ausgehend von einem dafür verrechnete Aufwand von 5.9 Stunden ist dieser entsprechend um 2.9 Stunden zu kürzen.