Mangels genügender Detaillierung in der Honorarnote ist der für die Überarbeitung der Rechtsschrift angemessene Aufwand durch das Gericht zu ermitteln; er ist mit einer halben Stunde festgelegt worden. Im weiteren sind 2 Stunden für die Teilnahme an der Zeugeneinvernahme in X. und 0.75 Stunden für den Mandatsabschluss in Rechnung gestellt worden. Die übrigen Aufwendungen entfallen auf das Studium von Akten, auf die Teilnahme an der Sühneverhandlung und auf Arbeiten administrativer Natur.