Weitere 5 Stunden (4.5 Std. am 28./29.10.2001 und 0.5 Std. am 31.10.2001) entfallen auf die Ausarbeitung und Überarbeitung der Stellungnahme vom 31. Oktober 2001 und auf die in diesem Zusammenhang getätigten Rechtsabklärungen. Hier ist anzumerken, dass der Aufwand für die Überarbeitung der Rechtsschrift in der Honorarnote nicht separat, sondern zusammen mit der Position "Besprechung mit Frau W." ausgewiesen ist. Für diese beiden Positionen zusammen wurde ein Aufwand von einer Stunde verrechnet. Mangels genügender Detaillierung in der Honorarnote ist der für die Überarbeitung der Rechtsschrift angemessene Aufwand durch das Gericht zu ermitteln;