die geschuldete Mehrwertsteuer abgelten soll. Tatsächlich ist es nun im Lichte von Art. 167 Abs. 5 StPO nicht zulässig, die Honorarnote pauschal zu kürzen. Es ist vielmehr im einzelnen begründet aufzuzeigen, weshalb der in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt erachtet wird und welche Positionen in der Honorarnote der Kürzung unterliegen. Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ausgewiesene Arbeitsaufwand beträgt 17.65 Stunden à Fr. 200.--.