Der Kreispräsident X. sprach mit der Begründung, dass die geltend gemachte ausseramtliche Entschädigung infolge unnötiger Ausführungen in der Stellungnahme vom 31. Oktober 2001 als übersetzt erscheine, eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu. Dabei handelt es sich um eine Pauschale, welche die anwaltlichen Bemühungen, die entstandenen Auslagen als auch 4