Mit Schreiben vom 13. Februar 2002 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz die Einstellung des Verfahrens und er reichte gleichzeitig eine detaillierte Honorarnote ein. Insgesamt beantragte er für den Zeitraum 18. Juni 2001 bis und mit 13. Februar 2002 für seine Bemühungen und Aufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 4'314.75 inklusive 7.6% Mehrwertsteuer. Der Kreispräsident X. sprach mit der Begründung, dass die geltend gemachte ausseramtliche Entschädigung infolge unnötiger Ausführungen in der Stellungnahme vom 31. Oktober 2001 als übersetzt erscheine, eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu.