2. Strittig und zu prüfen ist einzig die Höhe der vorinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung. Art. 167 StPO regelt die Kostenverteilung im gewöhnlichen Ehrverletzungsprozess abschliessend. Gemäss Art. 167 Abs. 5 StPO werden der unterliegenden Partei die Kosten des Verfahrens und eine Prozessentschädigung auferlegt. Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. Der obsiegenden Partei steht folglich im gewöhnlichen Ehrverletzungsprozess generell eine Prozessentschädigung zu. Das Vorliegen eines Ausnahmefalles ist nur in sehr zurückhaltender Weise zu bejahen (PKG 1975 Nr. 45).