oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist (zu dessen Gegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht) und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Beschwerdelegitimiert ist jeder, der von einem Kostenentscheid unmittelbar betroffen ist. Beschwerdeführer im vorliegenden Fall sind B. W. und S. W., deren vor der Vorinstanz beantragte ausseramtliche Entschädigung gekürzt worden ist. Die Beschwerdeführer sind durch die Kürzung ihrer Entschädigungsforderung in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt.