1. Gegen Untersuchungshandlungen, gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen sowie gegen Kostendekrete des Kreispräsidenten kann gemäss Art. 168 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes innert 20 Tagen seit Kenntnisnahme wegen Rechtswidrigkeit 3