Mit Schreiben vom 8. November 2002 beantragte der Kreispräsident X. mit der Begründung, dass lediglich die notwendigen Auslagen zu entschädigen seien, die Abweisung der Beschwerde. C. B. reichte keine Beschwerdeantwort ein. Auf die Begründung der Anträge sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :