B. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2002, mitgeteilt am 15. Oktober 2002, stellte der Kreispräsident X. die Strafuntersuchung gegen B. W. und S. W. ein. Dabei wurden in Ziffer 2 des Dispositivs die Verfahrenskosten von Fr. 450.-- C. B. auferlegt, welche zudem verpflichtet wurde, B. W. und S. W. ausseramtlich mit Fr. 1'500.- - zu entschädigen. C. Mit Datum vom 4. November 2002 liessen B. W. und S. W. gegen das Kostendekret des Kreispräsidenten X. strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden erheben mit dem Begehren, es sei eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 4'314.75 zuzusprechen.