B. W. und S. W. nahmen mit Datum vom 31. Oktober 2001 zur Klage Stellung. Nach durchgeführter Untersuchung erliess der Kreispräsident X. am 25. Februar 2002 die Schlussverfügung und setzte den Parteien Frist zur Stellung von Anträgen auf Ergänzung der Untersuchung. Mit Schreiben vom 28. Februar 2002 hielten B. W. und S. W. an den in ihrer Stellungnahme angebotenen Zeugenbeweisen fest.