A. Am 17. Mai 2001 reichte C. B. beim Kreispräsidenten X. gegen B. W. und S. W. eine Strafklage wegen Ehrverletzung ein. Die hierauf anzusetzende gesetzliche Sühneverhandlung fand am 27. Juli 2001 statt. Anlässlich der Sühneverhandlung reichte C. B. einen Kosten- und Entschädigungsantrag, datiert vom 26. Juli 2001, zu den Akten. Mit Datum vom 24. August 2001 ergänzte C. B. die Klage im Sinne von Art. 165 Abs. 1 StPO. B. W. und S. W. nahmen mit Datum vom 31. Oktober 2001 zur Klage Stellung.