der B. W . , Beschwerdeführerin, des S. W . , Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16 / Brunnenhof, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten X. vom 11. Oktober 2002, mitgeteilt am 15. Oktober 2002, in Sachen gegen C. B . , Beschwerdegegnerin, betreffend Ehrverletzung (ausseramtliche Entschädigung) hat sich ergeben: 2