{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-11-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-64_2002-11-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_64_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d6fb013270d63a123cb9484af4fcfec3833e0a4a1e22ed4938cf428019a8efc6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d6fb013270d63a123cb9484af4fcfec3833e0a4a1e22ed4938cf428019a8efc6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_64", "Checksum": "435e57fe8a1ffac8f52e57b965d09705"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.11.2002 BK 2002 64"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 13.11.2002 BK 2002 64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Eine\nStellungnahme, welche sich auf die Vorhalte der Strafklägerin bezogen hätte, nämlich auf die ehrverletzenden Äusserungen an einem bestimmten Tag, hätte innert\nkürzerer Zeit ausgearbeitet werden können. In der Tat umfasst die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Stellungnahme total 12 Seiten, davon sind 7 Seiten\nder materiellen Begründung gewidmet, wobei davon lediglich 4 Seiten konkret zu\nden in der Klage angeführten zwei Vorfällen Bezug nehmen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer war es keineswegs erforderlich, die Motive für die\nStrafklage auszuleuchten. Aus welchen Gründen sich ein Strafkläger zur Erhebung\neiner (berechtigten oder unberechtigten) Ehrverletzungsklage entschliesst, ist ohne\nBelang, sofern die Motivation vom Strafkläger nicht zum Prozessgegenstand erhoben wird. Dies war vorliegend nicht der Fall; die Klage konzentrierte sich auf zwei\nVorfälle, welche sich am 7. April 2001 und am 4. Mai 2001 ereignet haben sollen.\nEs stellten sich im vorinstanzlichen Verfahren einzig die Fragen, ob sich die vorgehaltenen Sachverhalte zugetragen haben respektive ob sie bewiesen sind, und bejahendenfalls, ob sie als ein strafbares Delikt gegen die Ehre im Sinne von Art. 173\nbis 177 StGB zu qualifizieren sind. Unerlässlich war entsprechend einzig, dass die\nBeschwerdeführer zum vorgehaltenen Sachverhalt Stellung bezogen. War die Motivation für die Erhebung der Strafklage nicht Prozessthema und liessen die Beschwerdeführer dazu gleichwohl ausführlich Stellung nehmen, sind die diesbezüglichen Aufwendungen nicht entschädigungspflichtig. Zu entschädigen sind die notwendigen Aufwendungen. Für eine sachbezogene Stellungnahme und die dazugehörigen Rechtsabklärungen in vorgelegener Sache erscheint ein anwaltlicher\nZeitaufwand von höchstens 3 Stunden als angemessen. Die verrechneten Aufwendungen für das Ausarbeiten und Überarbeiten der Stellungnahme sowie für die\nRechtsabklärungen sind daher um 2 Stunden zu kürzen.\n6\n\nc) Für die Teilnahme an der Zeugeneinvernahme vom 7. Februar 2002 wurden - ohne Vorbereitungshandlungen - 2 Stunden verrechnet. Die Einvernahme des\nZeugen dauerte gemäss Protokoll vom 8. Februar 2002 von 14.00 Uhr bis 14.35\nUhr, also eine gute halbe Stunde. Die Fahrtstrecke nach X. beträgt etwas mehr als\n17 Kilometer. Erfahrungsgemäss benötigt man für diese Strecke maximal 20 Minuten Fahrzeit. Zu berücksichtigen sind ferner 10 Minuten, welche als Puffer einzukalkulieren sind. Insgesamt ergibt dies für die Teilnahme an der Einvernahme inklusive\nFahrzeit für die Hin- und Rückfahrt einen notwendigen Aufwand von 85 Minuten.\nDie Honorarnote ist unter dieser Position entsprechend um 35 Minuten zu kürzen.\n\nd) Unter dem Datum 13. Februar 2002 sind einmal die Arbeiten \"Telefon von\nund an Kreispräsident, Telefon von und an Frau W., Schreiben an Kreisamt, Ausarbeitung Zwischenabrechnung\" zu einem Aufwand von 0.5 Stunden aufgeführt. Unter gleichem Datum wurden dann nochmals 0.75 Stunden für den Mandatsabschluss verrechnet. Unter Mandatsabschluss versteht man in aller Regel des Erstellen der Schlussabrechnung und eines Begleitbriefes zu Handen der Mandantschaft.\nDie Zwischenabrechnung, welche dem Kreispräsidenten zugestellt worden ist, und\ndie Schlussabrechnung wurden unter gleichem Datum erstellt. Es handelt sich inhaltlich um die genau gleiche Rechnung. Für das Erstellen der Schlussabrechnung\nwar damit kein zusätzlicher Aufwand notwendig. Zu berücksichtigen ist folglich unter\nder Position Mandatsabschluss einzig ein allfälliges Begleitschreiben, für dessen\nVerfassen 0.25 Stunden angemessen sind; die Position unterliegt einer Kürzung\nvon 0.5 Stunden.\n\nZusammenfassend unterliegt der verrechnete Zeitaufwand von 17.65 Stunden einer Kürzung von 5.98 Stunden. Zu entschädigen ist ein objektiv angemessener Zeitaufwand von 11.67 Stunden. Dieser Aufwand trägt dem einfachen Sachverhalt und der einfachen Rechtssache sowie der Persönlichkeit der Klienten ausreichend Rechnung. Damit ist folgende Entschädigung auszurichten: 11.67 Stunden à\nFr. 200.--, mithin Fr. 2'334.-- zuzüglich Interessenswertzuschlag von Fr. 300.-- und\nBarauslagen von Fr. 180, was ein Subtotal von Fr. 2'814.-- ergibt. Die darauf entfallende Mehrwertsteuer von 7.6% beträgt Fr. 213.85. Insgesamt sind die Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 3'027.85 zu entschädigen. Damit ist die Beschwerde\nteilweise gutzuheissen und Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, soweit sie die ausseramtliche Entschädigung betrifft.\n\n4. Strittig war im Beschwerdeverfahren die Differenz zwischen dem\ndurch den Kreispräsidenten X. zugesprochenen Honorar von Fr. 1'500.-- und dem\n7\n\ndurch die Beschwerdeführer beantragten von Fr. 4'314.75, nämlich Fr. 2'814.75.\nDurchgedrungen sind die Beschwerdeführer mit Fr. 1'527.85 (Fr. 3'027.85 - Fr.\n1'500.--), was 54.28% des Streitwertes bedeutet. Die Kosten sind nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen. So sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte den Beschwerdeführern und zur andern Hälfte der\nBeschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n8\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 2 der angefochtenen\nVerfügung aufgehoben, soweit sie die ausseramtliche Entschädigung betrifft.\n\n"}