{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-11-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-64_2002-11-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_64_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d6fb013270d63a123cb9484af4fcfec3833e0a4a1e22ed4938cf428019a8efc6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d6fb013270d63a123cb9484af4fcfec3833e0a4a1e22ed4938cf428019a8efc6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_64", "Checksum": "435e57fe8a1ffac8f52e57b965d09705"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.11.2002 BK 2002 64"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 13.11.2002 BK 2002 64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Der Kreispräsident X. sprach mit der Begründung, dass die geltend gemachte ausseramtliche Entschädigung infolge unnötiger Ausführungen in der Stellungnahme vom 31. Oktober 2001 als übersetzt erscheine, eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu. Dabei handelt es sich um eine Pauschale, welche die anwaltlichen Bemühungen, die entstandenen Auslagen als auch\n4\n\ndie geschuldete Mehrwertsteuer abgelten soll. Tatsächlich ist es nun im Lichte von\nArt. 167 Abs. 5 StPO nicht zulässig, die Honorarnote pauschal zu kürzen. Es ist\nvielmehr im einzelnen begründet aufzuzeigen, weshalb der in Rechnung gestellte\nArbeitsaufwand als übersetzt erachtet wird und welche Positionen in der Honorarnote der Kürzung unterliegen. Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ausgewiesene Arbeitsaufwand beträgt 17.65 Stunden à Fr. 200.--. Davon entfallen 5.9\nStunden auf Telefongespräche und Besprechungen, wobei die in der Honorarnote\nunter den Daten 18. Juni 2001, 31. Oktober 2001 und 13. Februar 2002 angeführten\nTelefonate und Besprechungen hierbei noch nicht einmal berücksichtigt sind. Weitere 5 Stunden (4.5 Std. am 28./29.10.2001 und 0.5 Std. am 31.10.2001) entfallen\nauf die Ausarbeitung und Überarbeitung der Stellungnahme vom 31. Oktober 2001\nund auf die in diesem Zusammenhang getätigten Rechtsabklärungen. Hier ist anzumerken, dass der Aufwand für die Überarbeitung der Rechtsschrift in der Honorarnote nicht separat, sondern zusammen mit der Position \"Besprechung mit Frau\nW.\" ausgewiesen ist. Für diese beiden Positionen zusammen wurde ein Aufwand\nvon einer Stunde verrechnet. Mangels genügender Detaillierung in der Honorarnote\nist der für die Überarbeitung der Rechtsschrift angemessene Aufwand durch das\nGericht zu ermitteln; er ist mit einer halben Stunde festgelegt worden. Im weiteren\nsind 2 Stunden für die Teilnahme an der Zeugeneinvernahme in X. und 0.75 Stunden für den Mandatsabschluss in Rechnung gestellt worden. Die übrigen Aufwendungen entfallen auf das Studium von Akten, auf die Teilnahme an der Sühneverhandlung und auf Arbeiten administrativer Natur.\n\na) Die mit der Mandantschaft geführten Besprechungen und Telefonate sind\n- wie oben aufgezeigt - zum Teil separat ausgewiesen und zum Teil zusammen mit\nweiteren Aufwendungen vermischt aufgeführt und in Rechnung gestellt worden. Detailliert sind 5.9 Stunden ausgewiesen; insgesamt dürften auf die 3 Besprechungen\nund 12 Telefonate zirka 6.5 Stunden entfallen. In der Sache ging es um die Vertretung der Beschwerdeführer in einer gegen sie erhobenen Ehrverletzungsklage. Die\nKlage konzentrierte sich dabei auf zwei Vorfälle, anlässlich welchen die Beschwerdeführer die klagende Person in ihrer Ehre verletzt haben sollten. Die vorgehaltenen\nVorfälle sind in der Klageschrift auf zwei Seiten zusammengefasst. Hinzu kommen\nein anlässlich der Vermittlung eingereichter Kosten- und Entschädigungsantrag sowie die Ergänzung der Klageschrift vom 24. August 2001, welche mit den Beschwerdeführern zu besprechen waren. Die Ergänzung der Klageschrift stellt dabei eine\nZusammenfassung der Klage und des erwähnten Kosten- und Entschädigungsantrages dar; sie enthielt keine neuen Darlegungen. Der Fall bot ferner keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Die fraglichen Besprechungen und Telefonate\n5\n\nsind damit wohl kaum alle für die Wahrung der Interessen der Beschwerdeführer\nunabdingbar gewesen. Die für die rechtlichen Abklärungen und die gehörige Interessensvertretung notwendigen Informationen hätten mit weit weniger Aufwand beschafft werden können. Das Gericht erachtet angesichts der klaren und einfachen\nSache für die für die Beschaffung der Informationen notwendigen Besprechungen\nund Telefonate einen Zeitaufwand von 3 Stunden für angemessen. Ausgehend von\neinem dafür verrechnete Aufwand von 5.9 Stunden ist dieser entsprechend um 2.9\nStunden zu kürzen.\n\n"}