{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-11-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-64_2002-11-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_64_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d6fb013270d63a123cb9484af4fcfec3833e0a4a1e22ed4938cf428019a8efc6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d6fb013270d63a123cb9484af4fcfec3833e0a4a1e22ed4938cf428019a8efc6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_64", "Checksum": "435e57fe8a1ffac8f52e57b965d09705"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.11.2002 BK 2002 64"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 13.11.2002 BK 2002 64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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W . , Beschwerdeführer,\nbeide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Postfach 545,\nGäuggelistrasse 16 / Brunnenhof, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten X. vom 11. Oktober 2002, mitgeteilt\nam 15. Oktober 2002, in Sachen gegen C. B . , Beschwerdegegnerin,\n\nbetreffend Ehrverletzung (ausseramtliche Entschädigung)\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am 17. Mai 2001 reichte C. B. beim Kreispräsidenten X. gegen B. W.\nund S. W. eine Strafklage wegen Ehrverletzung ein. Die hierauf anzusetzende gesetzliche Sühneverhandlung fand am 27. Juli 2001 statt. Anlässlich der Sühneverhandlung reichte C. B. einen Kosten- und Entschädigungsantrag, datiert vom 26.\nJuli 2001, zu den Akten. Mit Datum vom 24. August 2001 ergänzte C. B. die Klage\nim Sinne von Art. 165 Abs. 1 StPO. B. W. und S. W. nahmen mit Datum vom 31.\nOktober 2001 zur Klage Stellung. Nach durchgeführter Untersuchung erliess der\nKreispräsident X. am 25. Februar 2002 die Schlussverfügung und setzte den Parteien Frist zur Stellung von Anträgen auf Ergänzung der Untersuchung. Mit Schreiben vom 28. Februar 2002 hielten B. W. und S. W. an den in ihrer Stellungnahme\nangebotenen Zeugenbeweisen fest.\n\nB. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2002, mitgeteilt am 15. Oktober 2002,\nstellte der Kreispräsident X. die Strafuntersuchung gegen B. W. und S. W. ein. Dabei\nwurden in Ziffer 2 des Dispositivs die Verfahrenskosten von Fr. 450.-- C. B. auferlegt, welche zudem verpflichtet wurde, B. W. und S. W. ausseramtlich mit Fr. 1'500.-\n- zu entschädigen.\n\nC. Mit Datum vom 4. November 2002 liessen B. W. und S. W. gegen das\nKostendekret des Kreispräsidenten X. strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden erheben mit dem Begehren, es\nsei eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 4'314.75 zuzusprechen.\n\nMit Schreiben vom 8. November 2002 beantragte der Kreispräsident X. mit\nder Begründung, dass lediglich die notwendigen Auslagen zu entschädigen seien,\ndie Abweisung der Beschwerde.\n\nC. B. reichte keine Beschwerdeantwort ein.\n\nAuf die Begründung der Anträge sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Untersuchungshandlungen, gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen sowie gegen Kostendekrete des Kreispräsidenten kann gemäss\nArt. 168 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer\ndes Kantonsgerichtes innert 20 Tagen seit Kenntnisnahme wegen Rechtswidrigkeit\n3\n\noder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist\ndabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist (zu dessen\nGegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht) und ein schutzwürdiges\nInteresse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Beschwerdelegitimiert ist jeder, der von einem Kostenentscheid unmittelbar betroffen\nist. Beschwerdeführer im vorliegenden Fall sind B. W. und S. W., deren vor der\nVorinstanz beantragte ausseramtliche Entschädigung gekürzt worden ist. Die Beschwerdeführer sind durch die Kürzung ihrer Entschädigungsforderung in ihren\nrechtlich geschützten Interessen berührt. Sie sind demnach zur Beschwerdeführung\nlegitimiert. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Kostenbeschwerde\nist daher einzutreten.\n\n2. Strittig und zu prüfen ist einzig die Höhe der vorinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung. Art. 167 StPO regelt die Kostenverteilung im gewöhnlichen Ehrverletzungsprozess abschliessend. Gemäss Art. 167 Abs. 5 StPO werden\nder unterliegenden Partei die Kosten des Verfahrens und eine Prozessentschädigung auferlegt. Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn besondere\nVerhältnisse dies rechtfertigen. Der obsiegenden Partei steht folglich im gewöhnlichen Ehrverletzungsprozess generell eine Prozessentschädigung zu. Das Vorliegen eines Ausnahmefalles ist nur in sehr zurückhaltender Weise zu bejahen (PKG\n1975 Nr. 45). Die nach zivilprozessualem Vorbild konzipierte Kostenüberbindung\nversteht sich im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens (PKG 1975 Nr. 45, PKG\n1984 Nr. 58; Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons\nGraubünden (StPO), 2. Auflage, Chur 1996, S. 423, Ziff. 7.4 zu Art. 167 Abs. 5\nStPO). Nach den Grundsätzen des Zivilprozesses sind dabei der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen\n(vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO).\n\n"}