5. Ist die Beschwerde gutzuheissen, gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Für den Aufwand seines Rechtsvertreters, der nicht als Verteidiger im Sinne von Art. 160 Abs. 4 StPO tätig war, wird dem obsiegenden Beschwerdeführer praxisgemäss eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen. 16 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten war, gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten Maienfeld zurückgewiesen.