Es kann deshalb auch nicht einfach gesagt werden, solange an der Autoeinstellhalle gebaut worden sei, habe der in Art. 292 StGB unter Strafe gestellte Ungehorsam der Verzeigten angehalten und die Verjährungsfrist habe erst mit dem Abschluss der Bauarbeiten zu laufen begonnen. Ebensowenig ist jedoch dann, wenn zu verschiedenen Zeiten unzulässige Arbeiten auf dem besagten Bodenstreifen ausgeführt wurden, für die Verjährung einzig auf die erste rechtswidrige Tätigkeit abzustellen. Der Betroffene macht sich strafbar, wenn er einer Verfügung nicht Folge leistet. Diese Voraussetzung ist auch bei wiederholtem Ungehorsam gegen dieselbe Verfügung erfüllt (Stratenwerth, a.a.O., § 51 N. 9).