b) Schliesslich wäre selbst dann, wenn lediglich in der eigentlichen Bautätigkeit eine Widerhandlung gegen Art. 292 StGB zu sehen wäre, nicht von der Verjährung eines allfälligen deliktischen Verhaltens auszugehen. Der Beschwerdeführer macht nämlich geltend, es seien zu verschiedenen Zeiten unzulässige Bauarbeiten vorgenommen worden. Zwar erscheint klar, dass nicht jegliche Bautätigkeit, sondern nur Bauarbeiten, die unmittelbar den fraglichen Bodenstreifen betrafen, zu einem Verstoss gegen Art. 292 StGB führen konnten. Es kann deshalb auch nicht einfach gesagt werden, solange an der Autoeinstellhalle gebaut worden sei, habe der in Art.