Anderseits macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Arbeitsrapporte der Firma Z. AG geltend, es seien im fraglichen Zeitraum solche Arbeiten ausgeführt worden und verlangt weitere Beweiserhebungen. Der Kreispräsident hat demnach die in diesem umstritten Punkt von den Parteien erhobenen Behauptungen zu prüfen, die allenfalls noch erforderlichen Beweiserhebungen vorzunehmen und alsdann erneut über das weitere Vorgehen zu entscheiden.