züglich ein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorzuliegen. So wird in einem an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Schreiben des In- genieur- und Vermessungsbüros D. vom 1. Februar 2001 festgehalten, dass der freizuhaltende Korridor nicht verletzt werde. Anderseits macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Arbeitsrapporte der Firma Z. AG geltend, es seien im fraglichen Zeitraum solche Arbeiten ausgeführt worden und verlangt weitere Beweiserhebungen.