Die Feststellung, allfällige im Herbst 2000 vorgenommenen Handlungen seien verjährt, reicht demnach angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdegegner verpflichtet waren, den Streifen für die ganze Dauer der Geltungskraft der vorsorglichen Massnahmen freizuhalten, für die Einstellung des Strafverfahrens nicht aus. Eine Einstellung würde sich unter diesem Blickwinkel erst dann rechtfertigen, wenn im Zeitraum, in welchem die Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten bzw. jene des Kantonsvizepräsidenten zu beachten waren, kein Zustand geschaffen wurde, welcher den behördlichen Anordnungen widersprach. Mit dieser Frage setzt sich der vorinstanzliche Entscheid jedoch nicht auseinander.