Das tatbestandsmässige Verhalten erstreckt sich damit - und insofern ist auch von einem Dauerdelikt zu sprechen - auf den ganzen Zeitraum, in welchem ein rechtswidriger Zustand aufrechterhalten wurde. Die Feststellung, allfällige im Herbst 2000 vorgenommenen Handlungen seien verjährt, reicht demnach angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdegegner verpflichtet waren, den Streifen für die ganze Dauer der Geltungskraft der vorsorglichen Massnahmen freizuhalten, für die Einstellung des Strafverfahrens nicht aus.