stellt auch ein allfälliges, durch bauliche Massnahmen verursachtes und das strittige Fuss- und Fahrwegrecht betreffende Nichtfreihalten des Bodenstreifens in dem durch die vorerwähnten Verfügungen umschriebenen Zeitraum eine Widerhandlung gegen Art. 292 StGB dar. Das tatbestandsmässige Verhalten erstreckt sich damit - und insofern ist auch von einem Dauerdelikt zu sprechen - auf den ganzen Zeitraum, in welchem ein rechtswidriger Zustand aufrechterhalten wurde.