b) Die Auffassung der Beschwerdegegner, es liege kein Dauerdelikt vor und die Verjährung sei bereits eingetreten, da die Frist mit der Vollendung der - letztlich bestrittenen - verbotenen Handlung zu laufen begonnen habe, wäre allenfalls dann von Relevanz, wenn der Ungehorsam nur in der Ausführung der ersten, nach Behauptung des Beschwerdeführers bereits im Herbst 2000 ausgeführten Bautätigkeit zu sehen wäre. Tatsache ist jedoch, dass die Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten und des Kantonsgerichtsvizepräsidenten die Mitglieder der Baugesellschaft nicht nur jegliche Bautätigkeit untersagten, sondern sie auch verpflichteten, den besagten Bodenstreifen freizuhalten. Somit