Es somit davon auszugehen, dass die vom Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erlassenen vorsorglichen Massnahmen bis mindestens 29. Mai 2001 beachtlich waren. Bis zu diesem Zeitpunkt fällt grundsätzlich auch eine Widerhandlung gegen Art. 292 StGB in Betracht. Anderseits muss davon ausgegangen, dass jedwelche Widerhandlung spätestens am 29. Mai 2003 verjährt ist.