bis die Partei, zu deren Gunsten sie erlassen wurden, Sicherung durch Zwangsvollstreckung aufgrund des Urteils in der Sache selbst erlangen kann (M. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 1979, S. 583). Die Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache (Urteil des Kantonsgerichts vom 20. Februar 2001, mitgeteilt am 25. April 2001) trat nach Ablauf der dreissigtägigen Rechtsmittelfristen (zivilrechtliche Berufung, Art. 54; staatsrechtliche Beschwerde, Art. 88 OG) für den Weiterzug ans Bundesgericht ein. Es somit davon auszugehen, dass die vom Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erlassenen vorsorglichen Massnahmen bis mindestens 29. Mai 2001 beachtlich waren.