Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Handlung ausführt. Wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, beginnt sie mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt, und wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses aufhört (aArt. 71 StGB). Verboten wurden die Bauarbeiten im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen. Vorsorgliche Massnahmen bleiben längstens solange wirksam, 13