mit voller Kognition ausgestalteten Gerichts - folglich spätestens bei Urteilen des Kantonsgerichtsausschusses im Verfahren der strafrechtlichen Berufung - erfüllt, selbst wenn gegen sie die Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden kann (J. Rehberg, Strafrecht I, sechste Auflage, Zürich 1996, S. 288 mit Hinweis auf BGE 105 IV 309 und BGE 101 Ia 303).