102 StGB nach den Bestimmungen von aArt. 71 ff. StGB. Gemäss aArt. 72 Ziff. 2 StGB führen Untersuchungshandlungen einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügungen des Gerichts ferner die Ergreifung von Rechtsmitteln zur Unterbrechung der Verjährung. Die absolute Verjährung tritt für die Verfolgung von Übertretungen nach der ausdrücklichen Vorschrift von aArt. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB nach zwei Jahren ein. Die Verjährungsfrist ist gewahrt, wenn bis zu ihrem Ablauf ein formell rechtskräftiges Urteil ergeht. Das trifft zu, wenn das Erkenntnis nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann. Diese Voraussetzungen sind bei einem letztinstanzlichen kantonalen Entscheid eines