a) Bei Art. 292 StGB handelt es sich um eine Übertretung. Per 1. Oktober 2002 sind verschiedene Bestimmungen, welche die strafrechtlichen Verjährungsfristen neu regeln, in Kraft getreten. Für Straftaten, die vor diesem Zeitpunkt begangen wurden, gelangt - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - allerdings noch das alte Verjährungsrecht zur Anwendung (Art. 2 und Art. 337 StGB; Peter Müller, Basler Kommentar zum StGB, Band I, 2003, vor Art. 70 StGB, einleitender Hinweis zur Novelle sowie N. 78 ff.). Gemäss aArt. 109 StGB verjährt eine Übertretung in einem Jahr, die Strafe einer Übertretung in zwei Jahren. Das Ruhen und die Unterbrechung von Fristen richtet sich gemäss Art.